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Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

19. Februar 2024

Seit 22. Jänner 2024 ist die Antragstellung für den Energiekostenzuschuss für Non-Profit Organisationen möglich. Der von der Bundesregierung im Vorjahr beschlossene Zuschuss wurde als Entlastungsmaßnahme für die, durch die Teuerung unter Druck geratenen, nicht unternehmerisch tätigen, gemeinnützigen Organisationen konzipiert.

Der Zuschuss wird in zwei Phasen gewährt – für die Phase 1 (Energiekostensteigerungen im Kalenderjahr 2022) ist eine Einreichung bis 30. Juni 2024 möglich.

Die Einreichung für Phase 2 (Energiekostensteigerungen im Kalenderjahr 2023) wird vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 möglich sein.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Non-Profit-Organisationen – wie z.B. Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine.
  • Es sind jene nicht unternehmerischen Bereiche von gemeinnützigen Organisationen iSd § 34 BAO oder sonstige Rechtsträger antragsberechtigt, die hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe der Liebhabereivermutung iSd UStG unterliegen.

Welche Energiearten werden gefördert?

  • Treibstoffe (Diesel, Benzin)
  • Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte
  • Brennstoffe (Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel).

Zuschusshöhe, Untergrenze und Förderungszeitraum

  • Der Energiekostenzuschuss für NPOs besteht aus zwei Förderungsphasen:
    • Phase 1 – für den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember 2022, Einreichfrist bis 30. Juni 2024.
        • Der Zuschuss in Phase 1 beträgt 30% der errechneten gesamten Energiemehrkosten (Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022).
    • Phase 2 – für den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember 2023, Einreichfrist von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024.
        • Der Zuschuss in Phase 1 beträgt 50% der errechneten gesamten Energiemehrkosten (Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2023).
  • Förderungen werden erst ab einer errechneten Förderhöhe von EUR 800 ausbezahlt, dies entspricht einer Energiekostensteigerung von mindestens EUR 2.667.

Bestätigungserfordernis durch Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung

  • Gemäß der zugrundeliegenden Richtlinie („EKZ-NPO-Richtlinienverordnung“) sind die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben, insbesondere zu den förderbaren Energiemehrkosten, durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter festzustellen und mit Unterschrift und Stempel zu bestätigen.
  • Bei Auszahlung wird der Zuschuss um einen Betrag von EUR 500 pro Förderphase erhöht, um die Kosten der externen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung für die Antragstellung teilweise zu ersetzen (bei Zuschüssen bis EUR 15.000 pro Förderphase).

Benötigte Belege und Informationen

  • Da Durchschnittspreise pro Einheit für die Berechnung der förderbaren Kosten heranzuziehen sind, benötigt man bei Treibstoffen (Diesel, Benzin) und Brennstoffen (Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl) Belege über die nachweislich beschafften Einheiten.
  • Bei Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte sind die nachweislich verbrauchten Einheiten je Energieart (kWh) zur Berechnung der Energiemehrkosten heranzuziehen.
    • Der Förderungsbetrag wird durch den Vergleich der durchschnittlichen Arbeitspreise pro kWh im Förderzeitraum und des Jahres 2021 ermittelt. Hierzu wird die Differenz aus den durchschnittlichen Arbeitspreisen pro kWh mit dem Verbrauch multipliziert.
    • Der Arbeitspreis ist der Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelten sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro kWh auswirken, dieser lässt sich aus den Abrechnungen der Energieanbieter herausrechnen.
    • Für eine zuverlässige und richtige Berechnung die jeweiligen Jahresabrechnungen, die Sie von Ihren Energieanbietern erhalten – in Phase 1 für die Zeiträume 2021 und 2022.

Form der Einreichung und notwendige Beilagen

  • Die Einreichung erfolgt ausschließlich online.
  • Neben dem Antrag ist ein gültiger amtlicher Lichtbild-Ausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) hochzuladen.
  • Der vollständig ausgefüllte Antrag ist von einer vertretungsbefugten Person zu unterzeichnen – hierbei unbedingt darauf achten, dass die Unterschrift mit jener auf dem amtlichen Lichtbild-Ausweis übereinstimmt.
  • Die Bestätigung durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhaltung ist unbedingt einzuholen, bevor er hochgeladen wird.